Informationen Petition

Das Petitionsrecht ist als Grundrecht in Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben. Bitten und Beschwerden kann jedermann jederzeit schriftlich an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung richten.
Im Grundgesetz sind einschlägig:

* Artikel 17 GG − Regelung des Petitionsrechts
* Artikel 17a GG − Mögliche Einschränkung des Petitionsrechtes (Beamte müssen in Dienstsachen den Dienstweg einhalten; eingeschränktes Petitionsrecht für Wehr- und Ersatzdienstleistende)
* Artikel 45c GG − Petitionsausschuss des Bundestages
Eine Petition im Sinne des GG muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine Begründung gibt das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225- online):


Petition

* 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. * 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung. Seit dem 1. September 2005 ist es möglich, Online-Petitionen über ein Internetformular beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einzureichen. Zugleich sind Öffentliche Petitionen eingeführt worden. Auch die Landesverfassungen verbürgen das Petitionsrecht, z. B. Art. 115 der Bayerischen Verfassung. Die Eingabe an den Bundespräsidenten bezüglich einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft nennt man Gnadengesuch.
(Quelle: Wikipedia.de)