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Wann sollte ich den Antrag stellen? |
So schnell wie möglich,
also sofort nach der Zuteilung des Studienplatzes. Die
Immatrikulationsbescheinigung kann nachgereicht werden. Nur so stellen
Sie sicher, dass Sie gleich von Beginn Ihres Studiums an BAföG erhalten,
da wir rückwirkend keine Zahlungen leisten dürfen.
Die Förderung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt (sog.
Bewilligungszeitraum).
Für die weitere Förderung ist ein Weiterförderungsantrag zu stellen. Um
eine lückenlose Förderung zu gewährleisten, muss dies mindestens zwei
Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums geschehen. Also: rechtzeitig
um die entsprechenden Formulare kümmern! Die unaufgeforderte Zusendung
der Formulare für den Weiterförderungsantrag durch die Studentenwerke
ist nicht in allen Bundesländern üblich.
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| Wie stelle ich einen Antrag? |
Ein BAföG-Antrag muss schriftlich
gestellt werden. Dazu reicht erst mal ein formloser
Antrag (PDF-Datei), um die Frist zu wahren. Dann allerdings müssen
einige Formulare ausgefüllt und Nachweise besorgt werden, die in ihrer
Vielzahl vielleicht erst einmal verwirrend wirken. Aber keine Panik, Ihr
zuständiges BAföG-Amt hilft Ihnen da weiter!
Nachgewiesen werden müssen alle Arten von Einkünften, die
Immatrikulation, nach dem 4. Semester die Studienleistungen, ggf. die
Miethöhe, die Kranken- und Pflegeversicherung (sofern Sie nicht bei den
Eltern versichert sind). Studierende aus dem Ausland benötigen ein
Zusatzformular.
Es ist unbedingt empfehlenswert, sich bei Zweifelsfragen an Ihre
Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter zu wenden. Wenn Sie erstmalig
einen Antrag stellen, sollten Sie den Antrag und die Belege auf jeden
Fall persönlich einreichen und die Vollständigkeit gleich von Ihrer
Sachbearbeiterin / Ihrem Sachbearbeiter prüfen lassen, um Verzögerungen
zu vermeiden!
Nach vollständiger Abgabe eines Antrages ist mit einer vierwöchigen
Bearbeitungszeit zu rechnen. Und wenn alles klappt, erhalten Sie jeweils
am letzten Werktag im Monat Ihr BAföG.
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| Um die PDF-Files öffnen und
ausdrucken zu können, benötigen Sie den
Adobe Acrobat Reader, den Sie, falls Sie Ihn nicht schon installiert
haben, hier downloaden können. |
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| Wo
und wie wird BAföG beantragt? |
Die Leistungen nach dem BAföG sollen
schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden.
Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15.
Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I), als auch von
ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Die Formulare
können hier heruntergeladen werden oder sind bei allen Ämtern für
Ausbildungsförderung, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten,
erhältlich. In der Regel ist zuständig für
- Studierende das Studentenwerk der
Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist,
- Auszubildende an Abendgymnasien,
Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für
Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte
befindet,
- alle anderen Schüler das Amt für
Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
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| Was
hat es mit dem »Leistungsnachweis« auf sich? |
| Um BAföG zu erhalten,
ist nach dem Ende des 4. Fachsemesters ein Leistungsnachweis über die
Studienfortschritte erforderlich (bei Fachhochschulen, die nach dem 2.
Semester das Vordiplom verlangen, nach dem 2. und 4. Semester). Dadurch
sollen Sie zeigen, dass Sie die – der jeweiligen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung entsprechenden – Studienfortschritte erbracht haben.
Falls es Ihnen nicht möglich ist, den Leistungsnachweis zu erbringen,
nicht gleich verzagen: In einigen Fällen kann der Zeitpunkt für die
Vorlage verschoben und Sie zunächst für einen angemessenen Zeitraum
weiter finanziert werden. Möglich ist dies, sofern Tatsachen vorliegen,
die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der
Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Insbesondere werden berücksichtigt: |
| • Krankheit |
| • erstmaliges
Nichtbestehen der Abschlussprüfung |
| • Mitwirkung in gesetzlich
vorgesehenen Gremien |
| • behinderungsbedingte Gründe |
| • Schwangerschaft und
Kindererziehung |
| • Ausbildung im Ausland |
|
Liegt für die
Studienverzögerung kein hinreichend anerkennbarer Grund vor, so werden
die BAföG-Zahlungen eingestellt. Erst wenn der für das jeweilige
Semester übliche Leistungsstand aufgeholt und nachgewiesen ist, erfolgen
weitere Leistungen.
Generell sollte sich frühzeitig bei den zuständigen HochschullehrerInnen
erkundigt werden, welche Leistungen für die Bescheinigung erforderlich
sind. Häufig sind diese mit den Zulassungsvoraussetzungen für die
Zwischenprüfung etc. identisch. |
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Wie viel BAföG gibt es? |
| Die Höhe der monatlichen
BAföG-Zahlungen errechnet sich aus dem festgelegten Bedarfssatz und dem
anrechenbaren Einkommen (eigenes und dem der Angehörigen) . Liegt dieses
unterhalb bestimmter Freigrenzen, haben Sie Anspruch auf den
»BAföG-Höchstsatz«, ansonsten wird das Einkommen darauf angerechnet.
Die Höhe des Bedarfssatzes hängt ab von
der Art derAusbildungsstätte (z.B. Gymnasium oder Universität), und ob
Sie bei den Eltern wohnen oder nicht, da sich die Bedarfssätze aus einem
Grund- und einem Wohnbedarf zusammensetzen. Hier eine Übersicht mit den
Veränderungen zum 1.4.2001:
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bisher |
ab 1.4.2001 |
Grundbedarf
|
615 DM |
650 DM |
Wohnbedarf
|
|
|
• wenn bei Eltern wohnend
|
80 DM |
85 DM |
• wenn nicht bei Eltern wohnend
|
245 DM |
260 DM |
Krankenkassenbeitrag
|
80 DM |
90 DM |
Pflegeversicherungszuschlag
|
15 DM |
15 DM |
Mietkostenzuschuss max.
|
75 DM |
125 DM |
Förderungshöchstbetrag*
|
1.030 DM |
1.140 DM |
* wenn nicht zu Hause wohnend; inkl.
des jeweiligen maximalen Mietzuschusses
Ob und wie viel Förderung Sie
erhalten, hängt – wie gesagt – von Ihren Einkommensverhältnissen ab.
Dabei ist meist das Einkommen Ihrer Angehörigen (Eltern, EhepartnerIn)
zu berücksichtigen, aber auch die Anzahl der Geschwister und die Art
deren Ausbildung, die steuerliche Situation der Eltern etc. (In
Sonderfällen gibt es auch die
»elternunabhängige Förderung«, z.B. bei Beginn des Studiums nach dem
30. Lebensjahr oder längerer Berufstätigkeit bzw. abgeschlossener
Ausbildung vor dem Studium Grundsätzliche Kriterien für einen Anspruch
auf BAföG sind:
- Die Ausbildung muss nach BAföG
förderungsfähig sein (das ist normalerweise für alle grundständigen
Studienfächern an staatlichen Hochschulen, bei anderen sollte die
jeweilige Schule Ihnen Auskunft geben können, ob sie Ausbildungen
anbietet, die nach BAföG förderungsfähig sind). Siehe §2
BAföG-Gesetz.
- Alter unter 30.
Ausnahmen
- Deutsche Staatsangehörigkeit oder
anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte oder ein Elternteil deutsch
und Wohnsitz in Deutschland oder AusländerIn mit schon länger in
Deutschland erwerbstätigen Eltern (mind. ein Elternteil).
Details
zu diesen Regelungen
- noch keine förderfähige Ausbildung
abgeschlossen.
Ausnahmen
- anrechenbares Einkommen der Eltern
liegt unter oder nur knapp über den Freibeträgen; ausrechnen lassen
können Sie das von unserem
BAföG-Rechner. Neu ist hier, dass das Kindergeld, das die Eltern
erhalten, nicht mehr als Einkommen angerechnet wird.
- Das eigene Vermögen darf 10000 DM
(auf dem Sparbuch oder in sonstigen Wertanlagen, wie Aktien,
Grundbesitz etc.) nicht übersteigen. Ansonsten wird der Betrag, der
über der 10000 DM-Grenze liegt, angerechnet. Und zwar, indem er durch
12 (weil Sie immer für 12 Monate BAföG beantragen) geteilt wird und
das Ergebnis jeweils von Ihrem BAföG-Anspruch abgezogen wird.
Die Berechnung ist so komplex, dass
keine absoluten Einkommensgrenzen genannt werden können. Stellen Sie
daher in jedem Fall einen Antrag oder nutzen Sie die Möglichkeiten einer
Proberechnung in der Abteilung Ausbildungsförderung und den
BAföG-Servicebüros! Musterberechnungen finden Sie außerdem
hier. Eine
unverbindliche individuelle Proberechnung bietet unser
BAföG-Rechner.
In einem
Faltblatt (PDF-File) der Studentenwerke Hannover sind die
Einkommensgrenzen und Musterberechnungen übersichtlich zusammengestellt.
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Wie lange gibt es BAföG? |
In der Regel beträgt die
Förderungshöchstdauer für ein Universitätsstudium 9 Semester, in einigen
Studiengängen (z.B. technischen und medizinischen) ist sie etwas länger.
An Fachhochschulen beträgt die Förderungshöchstdauer (ohne bzw. mit
Praxiszeiten) 7 bis 8 Semester bzw. 12 Trimester. Zusatz-, Ergänzungs-
und Aufbaustudiengänge werden normalerweise nur noch 2 Semester
gefördert, nur in Ausnahmefällen auch mehr als 4 Semester.
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| Förderung über die
Förderungshöchstdauer hinaus kann auf Antrag gewährt werden, wenn diese |
| |
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1. aus schwerwiegenden Gründen
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2. infolge einer Mitwirkung in den
Hochschulgremien
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3. infolge des erstmaligen
Nichtbestehens einer Abschlussprüfung
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4. infolge einer Behinderung, einer
Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter
von bis zu fünf Jahren, überschritten wurde.
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| In den Fällen 1 und 2
wird die Förderung nach der 20. BAföG-Novelle wieder je zur Hälfte als
Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gezahlt. In Fall 3
bleibt es leider beim verzinslichen Bankdarlehen. In Fall 4 wird das
BAföG hingegen vollständig als Zuschuss gezahlt, d.h. dieses Geld muss
nicht zurückgezahlt werden!
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| Was ist
Studienabschlusshilfe? |
| Da die durchschnittlichen
Studienzeiten meistens über der zu knapp festgelegten
Förderungshöchstdauer liegen, läuft das BAföG häufig im ungünstigsten
Zeitpunkt aus, nämlich dann, wenn Abschlussarbeit oder -prüfungen
anstehen. Für solche Fälle gibt es die sog. »Studienabschlusshilfe«,die
für maximal 12 Monate beantragt werden kann. Gefordert wird hierbei,
dass die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung innerhalb von vier
Semestern nach Erreichen der Förderungshöchstdauer geschaffen werden.
Studienabschlusshilfe wird leider nur als verzinsliches Darlehen
gewährt.
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| Wie läuft das mit der Rückzahlung? |
| Grundsätzlich wird für die Zeit der
Förderungshöchstdauer die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur
Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. Die Hälfte muss also gar
nicht zurückgezahlt werden!
Wer sein Studium zum Sommersemester
2001 angefangen hat, muss ohnehin höchstens 20.000 DM an den Staat
zurückzahlen, auch wenn mehr BAföG als Darlehen gezahlt wurde.
Zurückgezahlt wird normalerweise in
Raten, wobei die Laufzeit des Darlehens 20 Jahre betragen kann. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass Zinslosigkeit und Inflationsrate bewirken,
dass der Barwert der Rückzahlung viel niedriger ist als der des
ausgezahlten Darlehens. In den ersten fünf Jahren nach Ende der
Förderungshöchstdauer zahlen Sie keinen Pfennig. Dann zahlen sie nur
zurück, wenn Ihr Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt: 1.840 DM
für Sie selbst, 920 DM für EhepartnerIn und 830 DM für jedes Kind,
Kinderbetreuungsfreibetrag für das 1. Kind 335 DM, für weitere Kinder
165 DM. Die monatliche Mindestrate beträgt 200 DM. Eltern und
EhepartnerIn sind zur Rückzahlung der Darlehen nicht verpflichtet.
Ein Teilerlass des Darlehens ist auf Antrag möglich für die besten 30 %
der PrüfungsabsolventInnen eines Kalenderjahres um:
- 25% wenn das Abschlussexamen innerhalb der Förderungshöchstdauer erreicht wird,
- 20% bei Abschluss bis 6 Monate nach der Förderungshöchstdauer.
- 15% bei Abschluss bis 12 Monate nach der Förderungshöchstdauer.
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Für ganz besonders »Schnelle« gibt
es auf Antrag zusätzliche Prämien, die erlassen werden:
- 5.000 DM wenn das Studium vier Monate,
- 2.000 DM wenn das Studium zwei Monate
vor dem Ende der
Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde.
Außerdem kann die
Darlehensschuld verringert werden, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt
wird. Ausführliche Infos dazu finden Sie in einem
Merkblatt des BMBF.
Die monatliche Rückzahlungsrate wird erlassen, solange wegen der
Betreuung eigener Kinder nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt
und die zur Rückzahlung verpflichtende Einkommensgrenze deshalb nicht
überschritten wird.
Wichtig: Die Erlassmöglichkeiten gibt
es nicht automatisch, sie müssen beantragt werden.
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Zuständig
für die Rückzahlung ist das
Bundesverwaltungsamt. Auf dessen Website finden Sie neben wichtigen
Informationen auch die entsprechenden
Formulare, die online ausgefüllt werden können.
Weitere Infos zur Rückzahlung.
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| Muss ich
Zinsen bezahlen? |
Für das im Rahmen der
Förderungshöchstdauer erhaltene BAföG müssen keine Zinsen gezahlt
werden. Dieses wird zur Hälfte als Zuschuss, der überhaupt nicht
zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen
gewährt.
Das verzinsliche Bankdarlehen bei der Deutschen Ausgleichsbank gibt es
nur noch in einigen Fällen:
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| • Förderung einer
weiteren Ausbildung (Zweit-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium). |
| • Förderung einer
anderen Ausbildung (nach
Fachrichtungswechsel bzw. Abbruch der Ausbildung) nach
§ 7 Abs. 3 BAföG aus »wichtigem Grund«, sobald die – um die in
der aufgegebenen Fachrichtung verbrachten Semester gekürzte –
Förderungshöchstdauer überschritten wird. Erfolgt der
Fachrichtungswechsel bzw. der Abbruch der Ausbildung nicht nur aus
»wichtigem«, sondern aus »unabweisbarem« Grund, bleibt es bei der
Förderungsart Zuschuss / unverzinsliches Darlehen. |
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| • Förderung nach
Überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen
Nichtbestehens der Abschlussprüfung. |
| |
| •
Studienabschlussförderung |
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Auch in den Fällen des verzinslichen
Bankdarlehens ist ein schriftlicher Antrag bei der BAföG-Abteilung zu
stellen. Diese trifft die Entscheidung über den Antrag und teilt die
Höhe des verzinslichen Darlehensbetrages mit. Der Abschluss des
Darlehensvertrages, die Auszahlung und Abwicklung liegt direkt bei der
Deutschen Ausgleichsbank (DtA).
Das Bankdarlehen ist von der Auszahlung an zu verzinsen; bis zur
Rückzahlung werden die Zinsen gestundet, werden aber jeweils
halbjährlich auf die Darlehensschuld aufgeschlagen. Der Zinssatz
orientiert sich am jeweiligen EURIBOR (= Zinssatz für die
Geldbeschaffung z.B. des Staates). Dazu kommt ein Aufschlag von 1% für
die Verwaltungskosten der DtA. (Am 01.10.2000 lag der EURIBOR bei 6,28 %
plus Aufschlag, insgesamt also 6,28 %).
Die erste Rate ist 6 Monate nach dem Ende der Förderung durch das
Bankdarlehen zurückzuzahlen. Innerhalb von 20 Jahren ist das
Bankdarlehen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von
mindestens 200 DM zu zahlen. Besondere Erlassmöglichkeiten bestehen beim
Bankdarlehen nicht.
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Jobben und BAföG – geht das? |
Ja. Hierbei ist wichtig, dass
Einkünfte, die zu versteuern sind, zu geringfügigen Kürzungen bei der
Ausbildungsförderung führen können.
Durchschnittlich darf nach dem neuen BAföG monatlich bis zu 683 DM
brutto dazu verdient werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe
des BAföGs hat. Berechnet wird das immer für den gesamten
Bewilligungszeitraum (12 Monate), so dass im Bewilligungszeitraum
insgesamt 8.200 DM dazu verdient werden dürfen. Liegt der Verdienst
darüber, dann wird beim BAföG gekürzt, allerdings nur sehr geringfügig:
So wird bei einem Bruttoverdienst von z.B. 8.300 DM in 12 Monaten nur
2,12 DM monatlich vom BAföG abgezogen.
Ein Antrag auf BAföG lohnt sich also auch bei einem Nebenverdienst!
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Auslandsstudium und BAföG? |
| BAföG gibt es auch für ein Studium
im Ausland. Die Förderung
innerhalb der EU wurde ab April 2001 vereinheitlicht. Nach mindestens
zwei Semestern Studium in Deutschland kann das Studium in einem anderen
EU-Land weitergeführt und / oder abgeschlossen werden, wobei das BAföG
»mitgenommen« werden kann. Das heißt, die Förderung erfolgt innerhalb
der Förderungshöchstdauer nach Inlandssätzen bis zum Studienende. Dafür
entfallen innerhalb der EU die bisher üblichen Auslandszuschläge.
Die Förderung für Ausbildungszeiten
außerhalb der EU sieht folgendermaßen aus: Durch die 3 Semester
umfassende Verlängerungsmöglichkeit kann eine Ausbildungszeit im Ausland
insgesamt bis zu 5 Semester gefördert werden. Allerdings werden
höchstens 2 Auslandssemester auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
Für die Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund der
Auslandsausbildung ist wichtig, ob Teile der Auslandsausbildung im
Inland anerkannt werden oder nicht. Für die Zeit, in der
Studienleistungen im Ausland erreicht wurden, die im Inland anerkannt
werden, wird angenommen, dass für die entsprechende Zeit durch die
Auslandsausbildung kein Zeitverlust im Hinblick auf die
Förderungshöchstdauer eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass für
diese Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer keine
Ausbildungsförderung gewährt wird. Für die Zeit, in der im Ausland
Studienleistungen erbracht wruden, die im Inland nicht anerkannt werden,
wird für die entsprechende Zeit der Überschreitung der
Förderungshöchstdauer nur verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
Die hohen zusätzlichen Kosten einer Ausbildung im Ausland können dazu
führen, dass auch solche Auszubildende während des Auslandsaufenthaltes
gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer
Eltern keine Förderung erhalten. Übernommen werden u.a. auch
Studiengebühren. Die Auslandszuschläge werden in der Regel als Zuschuss
gewährt, brauchen also nicht zurückgezahlt zu werden.
Für die Beantragung der Auslandsförderung sind – je nach Land –
bestimmte Ämter zuständig. An welches Amt Sie sich zu wenden haben,
können Sie der Liste der
Ämter für
Ausbildungsförderung mit Auslandszuständigkeit auf dem BAföG-Server
des BMBF entnehmen. Da die Anträge mindestens sechs Monate vor Beginn
des Ausbildungsabschnittes gestellt werden müssen, sollten Sie sich
rechtzeitig darum kümmern.
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Was passiert bei einem Fachrichtungswechsel
/ Studienabbruch? |
| Nach einem Fachrichtungswechsel oder
Studienabbruch wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur
geleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel / Studienabbruch ein
»wichtiger« oder »unabweisbarer Grund« besteht.
Ein "wichtiger Grund" liegt z.B. vor,
wenn ein Studierender im 1., 2. oder 3. Semester merkt, dass ihm das
Fach nicht zusagt. Ein Fachwechsel aus »wichtigem Grund« ist bis zum
Ablauf des 3. Semesters möglich!
Wer einen sog. »unabweisbaren Grund«
hat, kann auch in höheren Semestern noch wechseln, ohne das BAföG zu
gefährden. Ein solcher Grund liegt z. B. dann vor, wenn aufgrund einer
dauerhaften Verletzung ein Sportstudium nicht weitergeführt werden kann.
Weitere Informationen befinden sich auf dem
Merkblatt Fachrichtungswechsel / Studienabbruch des BMBF.
Lassen Sie sich rechtzeitig vor einem
Fachrichtungswechsel oder Abbruch Ihres Studiums unbedingt beraten, um
Ihre Förderung nicht zu gefährden!
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| Was ist, wenn
meine Eltern keinen Unterhalt leisten? |
Bei den meisten BAföG-EmpfängerInnen
wird ein Teil des Einkommens der Eltern auf die Bedarfssätze
angerechnet, wobei davon ausgegangen wird, dass die Eltern in diesem
Umfang auch tatsächlich Unterhalt leisten. Verweigern nun aber die
Eltern die Zahlung von Unterhalt, sollten Sie uns dies sofort mitteilen.
Es wird dann eine Anhörung Ihrer Eltern durchgeführt. Verweigern die
Eltern auch danach die Zahlung, erhalten Sie den Eltern-Anteil dann
gegebenenfalls als sog. »Vorausleistung« und es wird unterhaltsrechtlich
gegen Ihre Eltern vorgegangen.
Lassen Sie sich auf jeden Fall eingehend in der Abteilung
Ausbildungsförderung beraten!
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Stipendium und BAföG? |
| BAföG-EmpfängerInnen müssen
aufpassen, wenn sie sich gleichzeitig bei einem vom Bund finanzierten
Begabtenförderungswerk um ein Stipendium bewerben, sei es auch nur um
sogenanntes Büchergeld. Erhalten Sie Unterstützung von einem
Begabtenförderungswerk, ist ein Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen!
[zum Anfang]
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| Wie werden
Schwangerschaft und Kindererziehung
berücksichtigt? |
Schwangerschaft und Kindererziehung
ermöglichen eine Ausweitung der Förderung auch über die
Förderungshöchstdauer hinaus – und zwar komplett als Zuschuss, der nicht
zurückgezahlt werden muss. Da Kindererziehung nach dem neuen BAföG
künftig nicht nur bis zum 5. Lebensjahr, sondern bis zum 10. Lebensjahr
des Kindes berücksichtigt wird, können sich wegen Kindererziehung bis zu
7 Verlängerungssemester ergeben:
| Bis zum 5. Lebensjahr: |
1 Semester pro Lebensjahr
|
| Für das 6. und 7. Lebensjahr: |
1 Semester insgesamt
|
| Für das 8. bis 10. Lebensjahr: |
1 Semester insgesamt
|
Diese Vergünstigung kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden.
In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie
die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Außerdem werden Kinder
selbstverständlich bei der Berechnung des BAföGs und auch bei der
Rückzahlung durch Gewährung bestimmter Freibeträge berücksichtigt.
[zum Anfang]
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Wohngeld und BAföG? |
Wohngeld können nur
BAföG-EmpfängerInnen erhalten, die gemeinsam mit anderen
Familienmitgliedern in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
leben, die dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sind, also z.B. dem
oder der EhepartnerIn oder v.a. Kindern. Ledige BAföG-Berechtigte
erhalten kein Wohngeld. Das gilt auch für diejenigen, die zwar
BAföG-berechtigt sind, aber kein BAföG erhalten, weil die Eltern ein zu
hohes Einkommen haben. Wohngeld bekommt also nur, wer keinen
Grundanspruch auf BAföG mehr hat (z.B. bei Überschreiten der
Förderungshöchstdauer, fehlenden Leistungen, wiederholtem Nichtbestehen,
mehrfachem Fachwechsel). In diesen Fällen stellt die BAföG-Abteilung für
das Wohngeldamt einen Negativbescheid aus. Zur Beurteilung der
Rechtslage benötigt Ihr BAföG-Amt die Immatrikulationsbescheinigung,
ggf. einen Leistungsbescheid und eine kurze Erklärung, warum Sie
glauben, dass BAföG nicht gezahlt wird.
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Wohngeld
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Behinderung und BAföG? |
Das BAföG berücksichtigt die
besondere Situation behinderter Studierender durch verschiedene
Bestimmungen. So ist Voraussetzung für den Erhalt von BAföG-Leistungen,
dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen oder Vermögen
noch durch Einkommen oder Vermögen des Ehegatten oder der Eltern voll
gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier insofern aus, als bei der
Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher
Härtefreibetrag angesetzt wird. Berücksichtigt wird nicht nur eine
Behinderung des Studierenden, sondern auch die eines Elternteils oder
eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds.
Darüber hinaus besteht bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes die
Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu
müssen die AntragstellerInnen im Einzelfall nachweisen, um welchen
Zeitraum sich ihr Studium aufgrund ihrer Behinderung verlängert hat. In
der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die
Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit
vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Bei der Rückzahlungen können Studierende mit Behinderungen die
Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beantragen. Dadurch
erhöht sich die Einkommensgrenze, bis zu der von der Rückzahlung
freigestellt wird.
[zum Anfang] |
| Was
ändert sich im April 2001? |
Das Bundeskabinett hat am 27.09.2000
eine BAföG-Novelle zum 01.04.2001 beschlossen:
Mit der Novelle wird die Anspruchslage für viele Studierende erheblich
verbessert. Die deutliche Erhöhung der Freibeträge auf das Einkommen der
Eltern, die Nicht-Anrechnung des Kindergeldes und die Erhöhung des
Bedarfssatzes wird dazu führen, dass viele Studierende, die jetzt schon
Förderung erhalten, erheblich mehr Geld zur Verfügung haben werden.
Weiterhin werden viele, die bisher keinen Anspruch hatten, nunmehr
Leistungen erhalten können.
Genaueres finden Sie unter der Rubrik
Aktuell.
[zum Anfang]
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| Wie wird
eigenes Vermögen berücksichtigt? |
Berechnungsgrundlage ist in aller
Regel die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes. Davon sind abzuziehen die Einkommen- und
Kirchensteuern, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung
(also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie
der Altersentlastungsbetrag. Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder
Einfamilienhäusern werden außerdem die nach dem Einkommensteuergesetz
als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge abgezogen. Der sich dann
ergebende Betrag ist das Einkommen im Sinne des BAföG
Als Vermögen im Sinne des BAföGs zählen laut Gesetz "alle beweglichen
und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte". Insbesondere
sind dies vermögenswirksame Leistungen (VL) und Bausparverträge (von
denen allerdings jeweils nur 80% ihres Geldwertes angerechnen werden
müssen). Ebenfalls ein Vermögen stellen natürlich Grund- und
Hauseigentum, Sparkonten und Wertpapiere dar. Wie deren Wert bestimmt
wird, kann am besten in
§28 des BAföG-Gesetzes nachgelesen werden.
Nicht als Vermögen zählen Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und
andere wiederkehrende Leistungen, bestimmte Übergangsbeihilfen (siehe
BAföG-Gesetz §27), Nießbrauchsrechte, Haushaltsgegenstände. Letztere
sind konkret die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung,
Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt
sind, wie Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente,
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Personenkraftfahrzeuge.
Der Freibetrag auf Vermögen beträgt für unverheiratete und kinderlose
StudentInnen 10.000 DM. Nur was darüber liegt, wird (verteilt auf 12
Monate) aufs BAföG angerechnet. Es ist also ratsam, das Vermögen bis zum
Freibetrag aufzubrauchen und dann erneut BAföG zu beantragen. Das kann
bedeuten, dass Bausparverträge oder VL-Sparkonten aufgelöst werden
müssen. Anderes, wie die Übertragung eines Sparkontos auf eine andere
Person, wäre Rechtsmissbrauch und nicht zu empfehlen!
[zum Anfang] |
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