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» Bafoeg Hilfe
Oft gestellte Fragen rund um BAföG
(Quelle: Studentenwerk Hannover)
Wann sollte der Antrag gestellt werden?  
Wie stelle ich den Antrag?
Wo und wie wird BAföG beantragt?
Wo bekommt man Antragsformulare?
Was ist ein "Leistungsnachweis"? 
Wie viel BAföG gibt es, bzw. wer bekommt BAföG? 
Wie lange gibt es BAföG? 
Was ist Studienabschlusshilfe? 
Rückzahlung? 
Zinsen? 
Jobben und BAföG? 
Auslandsstudium und BAföG? 
Was passiert bei einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch? 
Was, wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten? 
Stipendium und BAföG?  
Wohngeld und BAföG? 
Wie werden Schwangerschaft und Kindererziehung berücksichtigt?  
Behinderung und BAföG? 
Was ändert sich im April 2001? 
Wie wird eigenes Vermögen berücksichtigt? 
Kann ich auch elternunabhängig gefördert werden?
Bafög-Opfer-Forum

Wann sollte ich den Antrag stellen?
So schnell wie möglich, also sofort nach der Zuteilung des Studienplatzes. Die Immatrikulationsbescheinigung kann nachgereicht werden. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie gleich von Beginn Ihres Studiums an BAföG erhalten, da wir rückwirkend keine Zahlungen leisten dürfen.

Die Förderung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt (sog. Bewilligungszeitraum).

Für die weitere Förderung ist ein Weiterförderungsantrag zu stellen. Um eine lückenlose Förderung zu gewährleisten, muss dies mindestens zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums geschehen. Also: rechtzeitig um die entsprechenden Formulare kümmern! Die unaufgeforderte Zusendung der Formulare für den Weiterförderungsantrag durch die Studentenwerke ist nicht in allen Bundesländern üblich.

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Wie stelle ich einen Antrag?
Ein BAföG-Antrag muss schriftlich gestellt werden. Dazu reicht erst mal ein  formloser Antrag (PDF-Datei), um die Frist zu wahren. Dann allerdings müssen einige Formulare ausgefüllt und Nachweise besorgt werden, die in ihrer Vielzahl vielleicht erst einmal verwirrend wirken. Aber keine Panik, Ihr zuständiges BAföG-Amt hilft Ihnen da weiter!

Nachgewiesen werden müssen alle Arten von Einkünften, die Immatrikulation, nach dem 4. Semester die Studienleistungen, ggf. die Miethöhe, die Kranken- und Pflegeversicherung (sofern Sie nicht bei den Eltern versichert sind). Studierende aus dem Ausland benötigen ein Zusatzformular.

Es ist unbedingt empfehlenswert, sich bei Zweifelsfragen an Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter zu wenden. Wenn Sie erstmalig einen Antrag stellen, sollten Sie den Antrag und die Belege auf jeden Fall persönlich einreichen und die Vollständigkeit gleich von Ihrer Sachbearbeiterin / Ihrem Sachbearbeiter prüfen lassen, um Verzögerungen zu vermeiden!

Nach vollständiger Abgabe eines Antrages ist mit einer vierwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Und wenn alles klappt, erhalten Sie jeweils am letzten Werktag im Monat Ihr BAföG.

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Wo bekomme ich die Antragsformulare?
Auf dem BAföG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung liegen die Formulare und die Erläuterungen dazu als PDF-Files vor oder können hier als ZIP-Dateien heruntergeladen werden.

Achtung: Formblatt 2 benötigen Sie nicht, Ihre Immatrikulationsbescheinigung reicht aus (Ausnahme: Absolvierung eines Praktikums)!
Formulare herunterladen
Darüber hinaus stehen Ihnen weitere »Hilfsformulare« als PDF-Dateien zur Verfügung:
Formloser Antrag
Mieterklärung
Antrag auf Gewährung eines Geschwister-Freibetrages
Erklärung über außergewöhnliche Belastungen des Ehegatten / der Eltern des Auszubildenden (z.B. bei Körperbehinderung)
Änderungsanzeige
Um die PDF-Files öffnen und ausdrucken zu können, benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader, den Sie, falls Sie Ihn nicht schon installiert haben, hier downloaden können.

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Wo und wie wird BAföG beantragt?
Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I), als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Die Formulare können hier heruntergeladen werden oder sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten, erhältlich.  In der Regel ist zuständig für
  • Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist,
  • Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
  • alle anderen Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
     

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Was hat es mit dem »Leistungsnachweis« auf sich?
Um BAföG zu erhalten, ist nach dem Ende des 4. Fachsemesters ein Leistungsnachweis über die Studienfortschritte erforderlich (bei Fachhochschulen, die nach dem 2. Semester das Vordiplom verlangen, nach dem 2. und 4. Semester). Dadurch sollen Sie zeigen, dass Sie die – der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechenden – Studienfortschritte erbracht haben. Falls es Ihnen nicht möglich ist, den Leistungsnachweis zu erbringen, nicht gleich verzagen: In einigen Fällen kann der Zeitpunkt für die Vorlage verschoben und Sie zunächst für einen angemessenen Zeitraum weiter finanziert werden. Möglich ist dies, sofern Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Insbesondere werden berücksichtigt:
• Krankheit
• erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
• Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien
• behinderungsbedingte Gründe
• Schwangerschaft und Kindererziehung
• Ausbildung im Ausland
Liegt für die Studienverzögerung kein hinreichend anerkennbarer Grund vor, so werden die BAföG-Zahlungen eingestellt. Erst wenn der für das jeweilige Semester übliche Leistungsstand aufgeholt und nachgewiesen ist, erfolgen weitere Leistungen.
Generell sollte sich frühzeitig bei den zuständigen HochschullehrerInnen erkundigt werden, welche Leistungen für die Bescheinigung erforderlich sind. Häufig sind diese mit den Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung etc. identisch.

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Wie viel BAföG gibt es?
Die Höhe der monatlichen BAföG-Zahlungen errechnet sich aus dem festgelegten Bedarfssatz und dem anrechenbaren Einkommen (eigenes und dem der Angehörigen) . Liegt dieses unterhalb bestimmter Freigrenzen, haben Sie Anspruch auf den »BAföG-Höchstsatz«, ansonsten wird das Einkommen darauf angerechnet.

Die Höhe des Bedarfssatzes hängt ab von der Art derAusbildungsstätte (z.B. Gymnasium oder Universität), und ob Sie bei den Eltern wohnen oder nicht, da sich die Bedarfssätze aus einem Grund- und einem Wohnbedarf zusammensetzen. Hier eine Übersicht mit den Veränderungen zum 1.4.2001:

  bisher ab 1.4.2001
Grundbedarf
 

615 DM

650 DM

Wohnbedarf
 

 

 

• wenn bei Eltern wohnend
 

80 DM

85 DM

• wenn nicht bei Eltern wohnend
 

245 DM

260 DM

Krankenkassenbeitrag
 

80 DM

90 DM

Pflegeversicherungszuschlag
 

15 DM

15 DM

Mietkostenzuschuss max.
 

75 DM

125 DM

Förderungshöchstbetrag*
 

1.030 DM

1.140 DM

* wenn nicht zu Hause wohnend; inkl. des jeweiligen maximalen Mietzuschusses

Ob und wie viel Förderung Sie erhalten, hängt – wie gesagt – von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Dabei ist meist das Einkommen Ihrer Angehörigen (Eltern, EhepartnerIn) zu berücksichtigen, aber auch die Anzahl der Geschwister und die Art deren Ausbildung, die steuerliche Situation der Eltern etc. (In Sonderfällen gibt es auch die »elternunabhängige Förderung«, z.B. bei Beginn des Studiums nach dem 30. Lebensjahr oder längerer Berufstätigkeit bzw. abgeschlossener Ausbildung vor dem Studium Grundsätzliche Kriterien für einen Anspruch auf BAföG sind:

  • Die Ausbildung muss nach BAföG förderungsfähig sein (das ist normalerweise für alle grundständigen Studienfächern an staatlichen Hochschulen, bei anderen sollte die jeweilige Schule Ihnen Auskunft geben können, ob sie Ausbildungen anbietet, die nach BAföG förderungsfähig sind). Siehe §2 BAföG-Gesetz.
  • Alter unter 30. Ausnahmen
  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte oder ein Elternteil deutsch und Wohnsitz in Deutschland oder AusländerIn mit schon länger in Deutschland erwerbstätigen Eltern (mind. ein Elternteil). Details zu diesen Regelungen
  • noch keine förderfähige Ausbildung abgeschlossen. Ausnahmen
  • anrechenbares Einkommen der Eltern liegt unter oder nur knapp über den Freibeträgen;  ausrechnen lassen können Sie das von unserem  BAföG-Rechner. Neu ist hier, dass das Kindergeld, das die Eltern erhalten, nicht mehr als Einkommen angerechnet wird.
  • Das eigene Vermögen darf 10000 DM (auf dem Sparbuch oder in sonstigen Wertanlagen, wie Aktien, Grundbesitz etc.) nicht übersteigen. Ansonsten wird der Betrag, der über der 10000 DM-Grenze liegt, angerechnet. Und zwar, indem er durch 12 (weil Sie immer für 12 Monate BAföG beantragen) geteilt wird und das Ergebnis jeweils von Ihrem BAföG-Anspruch abgezogen wird.

Die Berechnung ist so komplex, dass keine absoluten Einkommensgrenzen genannt werden können. Stellen Sie daher in jedem Fall einen Antrag oder nutzen Sie die Möglichkeiten einer Proberechnung in der Abteilung Ausbildungsförderung und den BAföG-Servicebüros! Musterberechnungen finden Sie außerdem hier. Eine unverbindliche individuelle Proberechnung bietet unser BAföG-Rechner.

In einem Faltblatt (PDF-File) der Studentenwerke Hannover sind die Einkommensgrenzen und Musterberechnungen übersichtlich zusammengestellt.

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Wie lange gibt es BAföG?
In der Regel beträgt die Förderungshöchstdauer für ein Universitätsstudium 9 Semester, in einigen Studiengängen (z.B. technischen und medizinischen) ist sie etwas länger. An Fachhochschulen beträgt die Förderungshöchstdauer (ohne bzw. mit Praxiszeiten) 7 bis 8 Semester bzw. 12 Trimester. Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge werden normalerweise nur noch 2 Semester gefördert, nur in Ausnahmefällen auch mehr als 4 Semester.
 
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann auf Antrag gewährt werden, wenn diese
 
1. aus schwerwiegenden Gründen
2. infolge einer Mitwirkung in den Hochschulgremien
3. infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung
4. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu fünf Jahren, überschritten wurde.
 
In den Fällen 1 und 2 wird die Förderung nach der 20. BAföG-Novelle wieder je zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gezahlt. In Fall 3 bleibt es leider beim verzinslichen Bankdarlehen. In Fall 4 wird das BAföG hingegen vollständig als Zuschuss gezahlt, d.h. dieses Geld muss nicht zurückgezahlt werden!


 

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Was ist Studienabschlusshilfe?
Da die durchschnittlichen Studienzeiten meistens über der zu knapp festgelegten Förderungshöchstdauer liegen, läuft das BAföG häufig im ungünstigsten Zeitpunkt aus, nämlich dann, wenn Abschlussarbeit oder -prüfungen anstehen. Für solche Fälle gibt es die sog. »Studienabschlusshilfe«,die für maximal 12 Monate beantragt werden kann. Gefordert wird hierbei, dass die Voraussetzungen für die Abschlussprüfung innerhalb von vier Semestern nach Erreichen der Förderungshöchstdauer geschaffen werden. Studienabschlusshilfe wird leider nur als verzinsliches Darlehen gewährt.  

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Wie läuft das mit der Rückzahlung?
Grundsätzlich wird für die Zeit der Förderungshöchstdauer die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. Die Hälfte muss also gar nicht zurückgezahlt werden!

Wer sein Studium zum Sommersemester 2001 angefangen hat, muss ohnehin höchstens 20.000 DM an den Staat zurückzahlen, auch wenn mehr BAföG als Darlehen gezahlt wurde.

Zurückgezahlt wird normalerweise in Raten, wobei die Laufzeit des Darlehens 20 Jahre betragen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zinslosigkeit und Inflationsrate bewirken, dass der Barwert der Rückzahlung viel niedriger ist als der des ausgezahlten Darlehens. In den ersten fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer zahlen Sie keinen Pfennig. Dann zahlen sie nur zurück, wenn Ihr Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt: 1.840 DM für Sie selbst, 920 DM für EhepartnerIn und 830 DM für jedes Kind, Kinderbetreuungsfreibetrag für das 1. Kind 335 DM, für weitere Kinder 165 DM. Die monatliche Mindestrate beträgt 200 DM. Eltern und EhepartnerIn sind zur Rückzahlung der Darlehen nicht verpflichtet.

Ein Teilerlass des Darlehens ist auf Antrag möglich für die besten 30 % der PrüfungsabsolventInnen eines Kalenderjahres um:
  • 25% wenn das Abschlussexamen innerhalb der Förderungshöchstdauer erreicht wird,
  • 20% bei Abschluss bis 6 Monate nach der Förderungshöchstdauer.
  • 15% bei Abschluss bis 12 Monate nach der Förderungshöchstdauer.
Für ganz besonders »Schnelle« gibt es auf Antrag zusätzliche Prämien, die erlassen werden:
  • 5.000 DM wenn das Studium vier Monate,
  • 2.000 DM wenn das Studium zwei Monate
vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde.

Außerdem kann die Darlehensschuld verringert werden, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird. Ausführliche Infos dazu finden Sie in einem Merkblatt des BMBF.
Die monatliche Rückzahlungsrate wird erlassen, solange wegen der Betreuung eigener Kinder nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt und die zur Rückzahlung verpflichtende Einkommensgrenze deshalb nicht überschritten wird.

Wichtig: Die Erlassmöglichkeiten gibt es nicht automatisch, sie müssen beantragt werden.

Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt. Auf dessen Website finden Sie neben wichtigen Informationen auch die entsprechenden Formulare, die online ausgefüllt werden können.

Weitere Infos zur Rückzahlung.

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Muss ich Zinsen bezahlen?
Für das im Rahmen der Förderungshöchstdauer erhaltene BAföG müssen keine Zinsen gezahlt werden. Dieses wird zur Hälfte als Zuschuss, der überhaupt nicht zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt.

Das verzinsliche Bankdarlehen bei der Deutschen Ausgleichsbank gibt es nur noch in einigen Fällen:

 

• Förderung einer weiteren Ausbildung (Zweit-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium).
• Förderung einer anderen Ausbildung (nach Fachrichtungswechsel bzw. Abbruch der Ausbildung) nach § 7 Abs. 3 BAföG aus »wichtigem Grund«, sobald die – um die in der aufgegebenen Fachrichtung verbrachten Semester gekürzte – Förderungshöchstdauer überschritten wird. Erfolgt der Fachrichtungswechsel bzw. der Abbruch der Ausbildung nicht nur aus »wichtigem«, sondern aus »unabweisbarem« Grund, bleibt es bei der Förderungsart Zuschuss / unverzinsliches Darlehen.
 
• Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung.
 
• Studienabschlussförderung
Auch in den Fällen des verzinslichen Bankdarlehens ist ein schriftlicher Antrag bei der BAföG-Abteilung zu stellen. Diese trifft die Entscheidung über den Antrag und teilt die Höhe des verzinslichen Darlehensbetrages mit. Der Abschluss des Darlehensvertrages, die Auszahlung und Abwicklung liegt direkt bei der Deutschen Ausgleichsbank (DtA).

Das Bankdarlehen ist von der Auszahlung an zu verzinsen; bis zur Rückzahlung werden die Zinsen gestundet, werden aber jeweils halbjährlich auf die Darlehensschuld aufgeschlagen. Der Zinssatz orientiert sich am jeweiligen EURIBOR (= Zinssatz für die Geldbeschaffung z.B. des Staates). Dazu kommt ein Aufschlag von 1% für die Verwaltungskosten der DtA. (Am 01.10.2000 lag der EURIBOR bei 6,28 % plus Aufschlag, insgesamt also 6,28 %).

Die erste Rate ist 6 Monate nach dem Ende der Förderung durch das Bankdarlehen zurückzuzahlen. Innerhalb von 20 Jahren ist das Bankdarlehen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 200 DM zu zahlen. Besondere Erlassmöglichkeiten bestehen beim Bankdarlehen nicht.
 

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Jobben und BAföG – geht das?
Ja. Hierbei ist wichtig, dass Einkünfte, die zu versteuern sind, zu geringfügigen Kürzungen bei der Ausbildungsförderung führen können.

Durchschnittlich darf nach dem neuen BAföG monatlich bis zu 683 DM brutto dazu verdient werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe des BAföGs hat. Berechnet wird das immer für den gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate), so dass im Bewilligungszeitraum insgesamt 8.200 DM dazu verdient werden dürfen. Liegt der Verdienst darüber, dann wird beim BAföG gekürzt, allerdings nur sehr geringfügig: So wird bei einem Bruttoverdienst von z.B. 8.300 DM in 12 Monaten nur 2,12 DM monatlich vom BAföG abgezogen.

Ein Antrag auf BAföG lohnt sich also auch bei einem Nebenverdienst!

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Auslandsstudium und BAföG?
BAföG gibt es auch für ein Studium im Ausland.

Die Förderung innerhalb der EU wurde ab April 2001 vereinheitlicht. Nach mindestens zwei Semestern Studium in Deutschland kann das Studium in einem anderen EU-Land weitergeführt und / oder abgeschlossen werden, wobei das BAföG »mitgenommen« werden kann. Das heißt, die Förderung erfolgt innerhalb der Förderungshöchstdauer nach Inlandssätzen bis zum Studienende. Dafür entfallen innerhalb der EU die bisher üblichen Auslandszuschläge.

Die Förderung für Ausbildungszeiten außerhalb der EU sieht folgendermaßen aus: Durch die 3 Semester umfassende Verlängerungsmöglichkeit kann eine Ausbildungszeit im Ausland insgesamt bis zu 5 Semester gefördert werden. Allerdings werden höchstens 2 Auslandssemester auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.

Für die Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund der Auslandsausbildung ist wichtig, ob Teile der Auslandsausbildung im Inland anerkannt werden oder nicht. Für die Zeit, in der Studienleistungen im Ausland erreicht wurden, die im Inland anerkannt werden, wird angenommen, dass für die entsprechende Zeit durch die Auslandsausbildung kein Zeitverlust im Hinblick auf die Förderungshöchstdauer eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass für diese Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer keine Ausbildungsförderung gewährt wird. Für die Zeit, in der im Ausland Studienleistungen erbracht wruden, die im Inland nicht anerkannt werden, wird für die entsprechende Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer nur verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Die hohen zusätzlichen Kosten einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch solche Auszubildende während des Auslandsaufenthaltes gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten. Übernommen werden u.a. auch Studiengebühren. Die Auslandszuschläge werden in der Regel als Zuschuss gewährt, brauchen also nicht zurückgezahlt zu werden.

Für die Beantragung der Auslandsförderung sind – je nach Land – bestimmte Ämter zuständig. An welches Amt Sie sich zu wenden haben, können Sie der Liste der Ämter für Ausbildungsförderung mit Auslandszuständigkeit auf dem BAföG-Server des BMBF entnehmen. Da die Anträge mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes gestellt werden müssen, sollten Sie sich rechtzeitig darum kümmern.
 

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Was passiert bei einem Fachrichtungswechsel / Studienabbruch?
Nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel / Studienabbruch ein »wichtiger« oder »unabweisbarer Grund« besteht.

Ein "wichtiger Grund" liegt z.B. vor, wenn ein Studierender im 1., 2. oder 3. Semester merkt, dass ihm das Fach nicht zusagt. Ein Fachwechsel aus »wichtigem Grund« ist bis zum Ablauf des 3. Semesters möglich!

Wer einen sog. »unabweisbaren Grund« hat, kann auch in höheren Semestern noch wechseln, ohne das BAföG zu gefährden. Ein solcher Grund liegt z. B. dann vor, wenn aufgrund einer dauerhaften Verletzung ein Sportstudium nicht weitergeführt werden kann. Weitere Informationen befinden sich auf dem Merkblatt Fachrichtungswechsel / Studienabbruch des BMBF.

Lassen Sie sich rechtzeitig vor einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch Ihres Studiums unbedingt beraten, um Ihre Förderung nicht zu gefährden!
 

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Was ist, wenn meine Eltern keinen Unterhalt leisten?
Bei den meisten BAföG-EmpfängerInnen wird ein Teil des Einkommens der Eltern auf die Bedarfssätze angerechnet, wobei davon ausgegangen wird, dass die Eltern in diesem Umfang auch tatsächlich Unterhalt leisten. Verweigern nun aber die Eltern die Zahlung von Unterhalt, sollten Sie uns dies sofort mitteilen. Es wird dann eine Anhörung Ihrer Eltern durchgeführt. Verweigern die Eltern auch danach die Zahlung, erhalten Sie den Eltern-Anteil dann gegebenenfalls als sog. »Vorausleistung« und es wird unterhaltsrechtlich gegen Ihre Eltern vorgegangen.

Lassen Sie sich auf jeden Fall eingehend in der Abteilung Ausbildungsförderung beraten!


 

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Stipendium und BAföG?
BAföG-EmpfängerInnen müssen aufpassen, wenn sie sich gleichzeitig bei einem vom Bund finanzierten Begabtenförderungswerk um ein Stipendium bewerben, sei es auch nur um sogenanntes Büchergeld. Erhalten Sie Unterstützung von einem Begabtenförderungswerk, ist ein Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen!

 

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Wie werden Schwangerschaft und Kindererziehung berücksichtigt?
Schwangerschaft und Kindererziehung ermöglichen eine Ausweitung der Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus – und zwar komplett als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Da Kindererziehung nach dem neuen BAföG künftig nicht nur bis zum 5. Lebensjahr, sondern bis zum 10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt wird, können sich wegen Kindererziehung bis zu 7 Verlängerungssemester ergeben:
Bis zum 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr
Für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
Für das 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt

Diese Vergünstigung kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.

Außerdem werden Kinder selbstverständlich bei der Berechnung des BAföGs und auch bei der Rückzahlung durch Gewährung bestimmter Freibeträge berücksichtigt.

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Wohngeld und BAföG?
Wohngeld können nur BAföG-EmpfängerInnen erhalten, die gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, die dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sind, also z.B. dem oder der EhepartnerIn oder v.a. Kindern. Ledige BAföG-Berechtigte erhalten kein Wohngeld. Das gilt auch für diejenigen, die zwar BAföG-berechtigt sind, aber kein BAföG erhalten, weil die Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Wohngeld bekommt also nur, wer keinen Grundanspruch auf BAföG mehr hat (z.B. bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer, fehlenden Leistungen, wiederholtem Nichtbestehen, mehrfachem Fachwechsel). In diesen Fällen stellt die BAföG-Abteilung für das Wohngeldamt einen Negativbescheid aus. Zur Beurteilung der Rechtslage benötigt Ihr BAföG-Amt die Immatrikulationsbescheinigung, ggf. einen Leistungsbescheid und eine kurze Erklärung, warum Sie glauben, dass BAföG nicht gezahlt wird.

Mehr zum Thema Wohngeld

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Behinderung und BAföG?
Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation behinderter Studierender durch verschiedene Bestimmungen. So ist Voraussetzung für den Erhalt von BAföG-Leistungen, dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen oder Vermögen noch durch Einkommen oder Vermögen des Ehegatten oder der Eltern voll gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier insofern aus, als bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt wird. Berücksichtigt wird nicht nur eine Behinderung des Studierenden, sondern auch die eines Elternteils oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds.

Darüber hinaus besteht bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu müssen die AntragstellerInnen im Einzelfall nachweisen, um welchen Zeitraum sich ihr Studium aufgrund ihrer Behinderung verlängert hat. In der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Bei der Rückzahlungen können Studierende mit Behinderungen die Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beantragen. Dadurch erhöht sich die Einkommensgrenze, bis zu der von der Rückzahlung freigestellt wird.


 

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Was ändert sich im April 2001?
Das Bundeskabinett hat am 27.09.2000 eine BAföG-Novelle zum 01.04.2001 beschlossen:
Mit der Novelle wird die Anspruchslage für viele Studierende erheblich verbessert. Die deutliche Erhöhung der Freibeträge auf das Einkommen der Eltern, die Nicht-Anrechnung des Kindergeldes und die Erhöhung des Bedarfssatzes wird dazu führen, dass viele Studierende, die jetzt schon Förderung erhalten, erheblich mehr Geld zur Verfügung haben werden. Weiterhin werden viele, die bisher keinen Anspruch hatten, nunmehr Leistungen erhalten können.


Genaueres finden Sie unter der Rubrik Aktuell.

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Wie wird eigenes Vermögen berücksichtigt?
Berechnungsgrundlage ist in aller Regel die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Davon sind abzuziehen die Einkommen- und Kirchensteuern, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag. Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern werden außerdem die nach dem Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge abgezogen. Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen im Sinne des BAföG


Als Vermögen im Sinne des BAföGs zählen laut Gesetz "alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte". Insbesondere sind dies vermögenswirksame Leistungen (VL) und Bausparverträge (von denen allerdings jeweils nur 80% ihres Geldwertes angerechnen werden müssen). Ebenfalls ein Vermögen stellen natürlich Grund- und Hauseigentum, Sparkonten und Wertpapiere dar. Wie deren Wert bestimmt wird, kann am besten in §28 des BAföG-Gesetzes nachgelesen werden.


Nicht als Vermögen zählen Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, bestimmte Übergangsbeihilfen (siehe BAföG-Gesetz §27), Nießbrauchsrechte, Haushaltsgegenstände. Letztere sind konkret die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, wie Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Personenkraftfahrzeuge.


Der Freibetrag auf Vermögen beträgt für unverheiratete und kinderlose StudentInnen 10.000 DM. Nur was darüber liegt, wird (verteilt auf 12 Monate) aufs BAföG angerechnet. Es ist also ratsam, das Vermögen bis zum Freibetrag aufzubrauchen und dann erneut BAföG zu beantragen. Das kann bedeuten, dass Bausparverträge oder VL-Sparkonten aufgelöst werden müssen. Anderes, wie die Übertragung eines Sparkontos auf eine andere Person, wäre Rechtsmissbrauch und nicht zu empfehlen!  

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